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Allgemeinverfügung Offenes Feuer

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Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, (GVBI. S. 595), i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 42, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102) und § 31 Abs. 1 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), in jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

 

Allgemeinverfügung

Das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern und sonstigen offenen Feuern im Wald, auf öffentlichen Flächen sowie auf Landwirtschafts- und Gartengrundstücken im Außenbereich (Wald- und Flurgemarkungen außerhalb der Siedlungsflächen der Städte und Gemeinden) wird hiermit aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Dies gilt auch für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle. Darin enthalten ist ebenso das Verbot, brennende Streichhölzer oder Raucherwaren (Zigaretten, etc.) wegzuwerfen.

1.Öffentliche oder öffentlich zugängliche Flächen sind insbesondere Wald- und Feldflächen sowie Grünanlagen jeglicher Art. Das Verbot gilt auch für ausgewiesene Grillplätze, die von den verbandsangehörigen Kommunen oder anderen Institutionen auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Flächen betrieben werden.

2.Das Grillen in Gärten oder auf landwirtschaftlichen Grundstücken im Außenbereich sowie auf ausgewiesenen Grillplätzen der verbandsangehörigen Kommunen oder anderer Institutionen ist ausschließlich durch Benutzung eines Gasgrills und unter Vorkehrungen der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung von Feuerlöscher / Löschwasser) erlaubt.

3.Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht verschossen oder gezündet werden.

4.Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

5.Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 15.08.2023, soweit sie nicht verlängert wird.

 

Begründung

Durch die anhaltende Trockenheit steigt die Brandgefahr insbesondere auf Wald- und Feldflächen erheblich an. Auch verdorrte und ausgetrocknete Grünanlagen sind betroffen. Durch offenes Feuer und Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen entstehen z.Zt. sehr schnell Brände, die sich in Windeseile zu schnell um sich greifenden Flächenbränden ausbreiten können. Verletzungen von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit betroffener Personen, drohender hoher Sachschaden und Beeinträchtigungen der Natur durch unkontrollierbares Feuer müssen unbedingt verhindert werden.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht unter anderem, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit für Menschen besteht oder gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen wird. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Gemäß § 9 POG können Gefahrenabwehrbehörden und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Danach haben sie nach § 2 (1) POG von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die eine einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

Die ausgesprochene Untersagung von offenem Feuer jeglicher Art und von Feuerwerken usw. ist das einzig geeignete Mittel, die für die Allgemeinheit bestehende hohe Gefahr einzudämmen. Andere Mittel sind nicht geeignet. Insofern kommt auch kein milderes Mittel in Betracht.

Angesichts der Gefahr für Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit betroffener Personen, drohende hohe Sachschäden und Beeinträchtigungen der Natur ist es zumutbar, auf offene Feuer und das Zünden jeglicher Feuerwerks- und Explosivkörper zu verzichten. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme, ist nicht ersichtlich. Es bedarf also der Untersagung solcher Aktivitäten.

Die Allgemeinverfügung kann an einzelne Personen oder an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis gerichtet werden. Die Anordnung erfolgt durch Allgemeinverfügung, da es sich um einen bestimmten Personenkreis handelt, nämlich diejenigen Personen, die auf Grillplätzen, Wiesen, Grünanlagen und ähnlichen Flächen dem gerade in der aktuellen Jahreszeit sehr beliebten Grillen nachgehen bzw. bei Feiern und Festen Feuerwerke oder ähnliches entzünden möchten. Die Allgemeinverfügung ist befristet, da davon auszugehen ist, dass sich die Wetterlage wieder normalisieren wird.

 

Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

Begründung des Sofortvollzuges

Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an dem notwendigen Brandschutz ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem Anzünden und/oder Betrieb eines offenen Feuers abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften im Bereich der Verbandsgemeinde Aar-Einrich.

Aufgrund der derzeit anhaltenden Trockenheit ist es nicht vertretbar, offenes Feuer außerhalb der Ortslagen von Städten und Gemeinden in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich zuzulassen und die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls erkennbaren besonderen Brandgefahren, bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden können.

 

Hinweis

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

 

Zwangsmittelandrohung:

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel die Ersatzvornahme für das Ablöschen des Feuers bzw. Abbrandes auf Kosten des Verantwortlichen gem. §§ 1, 2, 61, 63 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie ein Platzverweis nach § 13 (1) POG angedroht.

 

Begründung der Zwangsmittelandrohung

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird das Ablöschen des Feuers in Form der Ersatzvornahme angedroht, da nur hierdurch der erhöhten Brandgefahr begegnet werden kann soweit der Verursacher dies nicht selbst vornimmt.

 

Wirksamwerden:

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt an diesem Tag in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 15.08.2023, soweit sie nicht verlängert wird.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich, Burgstraße 1, 56368  Katzenelnbogen, oder bei der Verwaltungsstelle Hahnstätten, Austraße 4, 65623 Hahnstätten, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift einzulegen. Eine einfache E-Mail ist für die Einlegung des Widerspruches nicht ausreichend.

 

Katzenelnbogen, 11.07.2023

Lars Denninghoff, Bürgermeister

 

Hinweis:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Entzünden und Betreiben von Grillfeuern auf privaten Eigentumsflächen im Innerortsbereich der Gemeinden und Städte nicht verboten und von der Anordnung auch nicht erfasst ist. Es sind aber auch auf privaten Flächen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit sich ein Feuer nicht unkontrolliert entwickeln kann.

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